Die Steuern für das laufende Jahr optimieren

Ein neues Jahr bedeutet nicht nur neue, spannende Projekte, sondern auch eine neue Steuererklärung. Um diese Aufgabe erleichtern und das Familienbudget zu entlasten, erinnern wir Sie an zwei wichtige Pauschalabzüge, die Sie betreffen könnten.

Abzug für Bezüger von Hilflosenentschädigung

Anstelle der effektiv bezahlten Kosten können die Bezüger einer Hilflosenentschädigung einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen, der je nach Situation variiert:

  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5’000.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7’500.-

Diese Beträge können unter Rubrik 2565 b behinderungsbedingte Kosten eingegeben werden. Weiter mögliche Abzüge und Informationen finden sie unter der Einschätzungshilfe des Kantons Wallis.

Abzug für pflegende Angehörige

Ein Steuerabzug von Fr. 5‘000.– wird denjenigen Steuerpflichtigen gewährt, welche betagte Personen im Alter von mindestens 65 Jahren oder behinderte Personen mit Anspruch auf eine Entschädigung für Hilfslosigkeit mittleren oder schweren Grades pflegen. Der Abzug wird gewährt, wenn die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim oder in einer Institution untergebracht werden müsste; der Gesundheitszustand der Person und die erbrachte Pflegeleistung müssen durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt werden (Formular). Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehrere Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.

Zusätzliche Informationen sind in der Einschätzungshilfe des Kantons Wallis unter Rubrik 2515 Freiwillige Hilfe an betagten und behinderten Personen erhältlich.