Neuerungen für das Jahr 2025

 

Reisekosten

Der abzugsfähige Betrag für Fahrten mit dem Privatfahrzeug wird von CHF 0,70 auf CHF 0,75 pro Kilometer erhöht.

Denken Sie daran, Ihre Berechnungen anzupassen, wenn Sie Reisekosten geltend machen.

 

Fremdbetreuungskosten

Der maximale Abzug für Fremdbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren wird auf CHF 10’000.– erhöht.

Diese Massnahme spiegelt die tatsächlichen Kosten besser wider und fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dieser Betrag ist unter Punkt 2512 Fremdbetreuungskosten anzugeben (nicht kumulierbar mit 2512a).

 

Erinnerung an unveränderte Bestimmungen

 

Freiwillige Hilfe an betagten und behinderten Personen 

Der Abzug für freiwillige Betreuer bleibt bei CHF 6’000.–.

Er gilt unter Punkt 2515 Freiwillige Hilfe an betagten und behinderten Personen, wenn Sie die erforderlichen Kriterien erfüllen.

 

Voraussetzungen für diesen Abzug:

  • Unterstützung einer älteren Person (65 Jahre oder älter) oder einer Person mit Behinderung, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erhält.
  • Regelmässige und wesentliche Hilfe, um eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung zu vermeiden.
  • Von einem Arzt oder eines Sozialmedizinisches Zentrum attestierte Pflegebedürftigkeit.
  • Wenn mehrere Pflegepersonen beteiligt sind, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.

Um diesen Abzug geltend zu machen, müssen Sie das online verfügbare Formular ausfüllen.

 

Behinderungsbedingte Kosten

Die jährlichen Pauschalabzüge für Bezieher einer Hilflosenentschädigung bleiben unverändert und müssen unter 2565b Behinderungsbedingte Kosten angegeben werden:

  • CHF 2’500.– für eine leichte Hilflosigkeit
  • CHF 5’000.– für eine mittlere Hilflosigkeit
  • CHF 7’500.– für eine schwere Hilflosigkeit

 

Weitere Kosten sind ebenfalls abzugsfähig. Alle notwendigen Informationen zum Ausfüllen Ihrer Steuererklärung finden Sie online: